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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern

§ 1 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma: Münster Container (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.



§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.



§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.



§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.



§ 5 Sicherung des Containers

Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.



§ 6 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet füre Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.



§ 7 Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.



§ 8 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen. Die Kosten für Entsorgung des Abfalls sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Entsorgungskosten sind dabei abhängig von der zuvor vom Auftraggeber deklarierten Abfallsorte sowie der anfallenden Abfallmenge und werden bei Auftragannahme dem Auftraggeber mitgeteilt. Bei einer falschen Deklaration der Abfallsorte durch den Auftraggeber tritt § 6 in Kraft und der Unternehmer ist berechtigt die tatsächlich angefallene Abfallsorte in Rechnung zu stellen. Abfallsorten haben stets sortenrein zu sein. Bei Verunreinigung durch andere Abfallsorten fallen zusätzliche Kosten für Sortierung und Entsorgung an. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Wir behalten uns vor, bei Stellung der Behälter eine Vorkasse zu erheben.



§ 9 Fälligkeit der Rechnung

Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät(§ 286 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.



§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ausschließlich der Hauptsitz des Unternehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.



§ 11 Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.



Stand: 30.11.2010
 
 
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